Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung LV Bremen 02.10.2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge zur Satzung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.09.2019, 14:20 |
A2: Antrag auf Änderung der Satzung in § 9 (Der Landesvorstand)
Antragstext
In § 9 Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Er tagt
mitgliederöffentlich, außer in Personalangelegenheiten. Zu sonstigen
vertraulichen Beratungen, bei denen allerdings keine Beschlüsse gefasst werden
dürfen, kann der Landesvorstand mit 2/3-Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit
ausschließen.“
Begründung
Bisher schreibt § 9 Absatz 7 Satz vor, dass der Landesvorstand ausnahmslos mitgliederöffentlich tagt. Die Möglichkeit, per Beschluss die Mitgliederöffentlichkeit auszuschließen, ist ihm nicht gegeben. Die bestehende Regelung räumt somit auch bei heiklen Vorgängen der Transparenz der Entscheidungsprozesse innerhalb des Landesvorstands den unbedingten Vorrang ein gegenüber etwaigen Bedürfnissen nach vertraulicher Beratung, so zweckmäßig und erforderlich sie den Mitgliedern des Landesvorstands im Einzelfall auch erscheinen mögen. Ein Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit ist somit nach geltender Regelung nur zulässig, wenn er aufgrund höherrangigen Rechts zwingend erforderlich ist. Dies sind etwa datenschutzrechtliche Bestimmungen, falls in der Sitzung personenbezogene Daten von Beschäftigten oder Dritter offengelegt werden müssen.
Diese bestehende Regelung wird den tatsächlichen Erfordernissen der Arbeit des Leitungsgremiums einer (Regierungs-)Partei nicht gerecht. Dem Landesvorstand muss es ausnahmsweise möglich sein, etwa vertrauliche Vorab-Informationen von Senats- oder Fraktionsmitgliedern entgegenzunehmen und zu beraten. In derartigen Fällen wurde die geltende Regelung ohnehin schon lange nicht mehr gelebt, sondern es ist seit Jahren Usus, dass der Landesvorstand in der Sitzung anwesende Parteimitglieder gelegentlich bittet, die Sitzung zu verlassen.
Da es sich hierbei aber um eine nicht unwesentliche Einschränkung des sonst geltenden Grundsatzes der Mitgliederöffentlichkeit handelt, sollte die Satzung eindeutig regeln, unter welchen Bedingungen diese Einschränkung möglich ist. Die vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit (d. h. es müssen mindestens doppelt so viele Vorstandsmitglieder für den Ausschluss votieren wie es Nein-Stimmen gibt) soll sicherstellen, dass es nur dann zum Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit kommt, wenn eine breite Mehrheit im Vorstand die Erforderlichkeit bejaht. Damit die Transparenz von Vorstandsentscheidungen gewahrt bleibt, legt die Satzung künftig fest, dass in den nicht-mitgliederöffentlichen Teilen der Sitzung keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.
Im Falle von Personalangelegenheiten ist kein Beschluss des Landesvorstands über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit erforderlich. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hat hier Vorrang, so dass der Grundsatz der Mitgliederöffentlichkeit keine Geltung beanspruchen kann.