Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung LV Bremen 02.10.2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 3.a Finanz- und Erstattungsordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand & Landesfinanzrat (dort beschlossen am: 02.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.09.2019, 14:26 |
A4: Finanz- und Erstattungsordnung
Antragstext
Es ist schön, dass du dich mit deinen Ideen, deiner Zeit und deinem Engagement
für Bündnis 90/Die Grünen in Bremen stark machst.
Wenn du dabei auch finanzielle Mittel einsetzt, kann du diese – unter bestimmten
Voraussetzungen – erstattet bekommen.
Wie das genau funktioniert,
für welche Leistungen eine Erstattung möglich ist und
für wen diese Möglichkeit gilt,
wird in dieser Finanz- und Erstattungsordnung genau erklärt.
Wenn du weitere Fragen hast oder Unterstützung wünschst, kann du dich an die
Landes- sowie Kreisschatzmeister*innen und die*den Finanzreferent*in wenden.
Selbstverständlich helfen dir auch alle anderen Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle weiter.
An diese genannten Ansprechpersonen kannst du dich an in den Fällen wenden, wenn
es dir nicht möglich ist, eine erstattungsfähige Ausgabe vorzufinanzieren.
Alle nachfolgenden Regelungen gelten für den Landesverband Bremen.
1. Wer kann Kosten erstattet bekommen?
a. Wenn du Mitglied, Beschäftigte*r, Praktikant*in oder Beauftragte*r der
Landespartei bist, kannst du Kosten erstattet bekommen, wenn diese bei der
Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben musst du von
einem satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei (z.B. einer LAG,
einer Kreis- oder Landesmitgliederversammlung) erhalten haben.
b. Sowohl dieser Auftrag als auch Beschluss oder Wahl müssen protokolliert
werden.
2. Welche Kosten können erstattet werden?
(1) Reisekosten/Fahrkosten
(2) Verpflegungskosten durch Auswärtstätigkeit
(3) Übernachtungskosten ohne Frühstück
(4) Sachkosten
(1) Reisekosten/Fahrtkosten
Das Formular zum Einreichen von Reise- und Fahrtkosten findest du auf der
Webseite des Landesverbands. Auf diesem Formular sind die aktuell geltenden
Erstattungssätze angegeben. Einreichen musst du diesen Antrag bei der
Gliederung, die dich entsendet hat.
Wenn du z.B. als Delegierte*r deines Kreisverbandes zu einer
Bundesdelegiertenkonferenz fährst, reichst du die Reisekostenabrechnung bei
der*dem Schatzmeister*in deines Kreisverbandes ein.
Wir bitten dich, bei Fahrten für die Landespartei das Prinzip der
umweltschonenden Mobilität zu berücksichtigen. Das heißt:
- Benutze Bahn, ÖPNV oder Fahrrad/Leihfahrrad.
- Wenn das nicht möglich ist, wähle eine Carsharing-Option.
- Kraftfahrzeuge solltest du nur in begründeten Ausnahmefällen nutzen.
Sprich in diesen Fällen unbedingt im Vorfeld mit einer der oben genannten
Ansprechpersonen.
Folgende Positionen kannst du erstattet bekommen:
a. Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der
nachgewiesenen Höhe (Deutsche Bahn, 2. Klasse), wenn du den Originalbeleg
einreichst (also auch Online-Tickets unbedingt ausdrucken).
i. Fahrtkosten der 1. Klasse werden nur in Ausnahmefällen erstattet: Sprich also
auch in diesen Fällen unbedingt im Vorfeld mit einer der oben genannten
Personen.
ii. Wenn du Tickets buchst, nutze möglichst alle Preisermäßigungen. Wenn deine
Reise durch die Nutzung einer Bahncard günstiger wird, solltest du diese
Ermäßigungsform auf alle Fälle wahrnehmen.
iii. Die Kosten für die Bahncard werden dir je nach Umfang ganz oder anteilig
erstattet werden. Auch hier gilt: Kläre das unbedingt im Vorfeld mit den
genannten Ansprechpersonen.
b. Kosten für Leihfahrräder bzw. Carsharing am Zielort.
c. bei der ausnahmsweisen Benutzung eines Kraftfahrzeuges die aktuell geltenden
Kilometerpauschalen. Zum Nachweis der gefahrenen Strecke musst du einen
Routenplaner beifügen.
d. die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn dir die
Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war. Wenn du ein
Taxi nutzt, musst du den Grund unbedingt in Kurzform auf dem Beleg notieren
(z.B. „kein ÖPNV mehr um diese Uhrzeit“). Da das Finanzamt eindeutig erkennen
muss, dass deine Taxifahrt eine Dienstfahrt war, muss der Taxifahrer die
Fahrtstrecke, d.h. Start und Ziel, angeben. Wenn das nicht ausreichend erkennbar
ist, wird diese Fahrt als Privatfahrt gewertet. Dann ist keine Erstattung
möglich.
e. Wenn du Mitglied des Landesvorstandes bist, kannst du ein Ticket für den ÖPNV
erstattet bekommen. Außerdem kannst du Zuschüsse zu einer auch privat zu
nutzenden und ggf. vorhandenen Bahncard beantragen. Dabei wird berücksichtigt,
welche Strecken du für den Landesverband fahren musst.
(2) Verpflegungskosten durch Auswärtstätigkeit
Grundsätzlich kannst du bei Auswärtstätigkeiten Kosten für Verpflegung erstattet
bekommen, wenn dort keine Verpflegung bereitgestellt wird. Dabei werden nicht
tatsächlich entstehende Kosten erstattet, sondern Pauschalen, die gesetzlich
festgelegt sind (EStG §4 Abs. 5).
Wenn du bei folgenden Veranstaltungen teilnimmst, können diese Pauschalen
erstattet werden:
a. an Gremiensitzungen des Bundesverbandes (Länderrat, Parteirat, Frauenrat,
Bundesfinanzrat, BDK, BAGen etc.)
b. an Sitzungen und Veranstaltungen anderer Landes- und Kreisverbände
c. an Veranstaltungen im Auftrag des Landesvorstandes.
(3) Übernachtungskosten
a. Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne
Frühstück bis zu 100 € je Übernachtung. Wenn deine Übernachtungskosten höher
sein sollten, musst du das vorher genehmigen lassen (Ansprechpersonen siehe
oben).
b. Für Privatübernachtungen kannst du eine Pauschale von 20 € erstattet
bekommen.
(4) Sachkosten
Erstattet werden dir:
a. Im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Wenn du regelmäßig
wiederkehrende Kosten hast, musst du diese gesondert und im Vorfeld genehmigen
lassen. Dabei musst du auf den Belegen durch einen kurzen Vermerk diese Kosten
begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich
machen.
b. Bewirtungskosten kannst du auf Antrag erstattet bekommen, wenn auf dem Beleg
Tag und Anlass der Bewirtung notiert sind sowie die Namen der teilnehmenden
Personen.
3. Abrechnung
Wenn du einen Antrag auf Erstattung deiner Auslagen stellst, musst du diesen
innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Kosten einreichen.
Für Ausgaben im November oder Dezember gelten zwei Besonderheiten: Diese müssen
spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden und zwar bei
der Landesgeschäftsstelle.
4. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung
an die Partei (Verzichtsspende)
Wenn es dir möglich ist, kannst du ganz oder teilweise auf die Erstattung deiner
Auslagen zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei verzichten. Wenn du dich für
diese Option entscheidest, musst du dieses schriftlich auf der Abrechnung
notieren. Auch für Verzichtsspenden gilt die 3-Monats-Frist (siehe oben, Punkt
3).
Deine Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien sind bis zu
einer Höhe von 1.650 € – wenn du nicht verheiratet bist – oder bis zu einer Höhe
von 3.300 € – wenn du verheiratet bist oder gemeinsam mit einer anderen Person
veranlagt wirst – steuerbegünstigt (§ 34g EstG). Sie ermäßigen die
Einkommensteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Auch Zuwendungen, die
diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach §10b EStG steuermindernd
geltend gemacht werden.
Begründung
Sowohl gesetzliche Grundlagen als auch Positionen innerhalb einer Partei verändern sich, so dass eine regelmäßige Anpassung der Finanz- und Erstattungsordnung notwendig ist.
In der vorliegenden Finanz- und Erstattungsordnung umfasst drei Arten von Veränderungen:
Zum einen wurde – als Zeichen unserer Willkommenskultur – die Ansprache überarbeitet und eine entsprechende Einleitung vorangestellt.
Des Weiteren wurden Regelungen, die nicht mehr der Gesetzeslage entsprechen (wie z.B. Pauschalen für Mobiltelefone), aktualisiert.
Als Drittes wurde die Zweiteilung (Teil 1: Allgemein / Teil 2: Landesvorstand) aufgegeben.
Details und weitere Ausführungen erfolgen mündlich.